Nicht Genitalien zu zeigen ist pervers, sondern Ihre Darstellung in der kommerziellen Pornographie.



Auch das Gesetz sagt: was Kunst ist, kann nicht Pornographie sein:

Abs. 3 des Art. 5 GG beschreibt die Eventualität des Kunstvorbehalts.

"Die Kunstfreiheit umfaßt auch die Wahl des jugendgefährdenden, insbesondere Gewalt und Sexualität thematisierenden Sujets sowie dessen Be- und Verarbeitung nach der vom Künstler selbst gewählten Darstellungsart. Sie wird um so eher Vorrang beanspruchen können, je mehr die den Jugendlichen gefährdenden Darstellungen künstlerisch gestaltet und in die Gesamtkonzeption des Kunstwerkes eingebunden sind."

Die Rechtsprechung kombiniert einige dieser Aspekte und entwickelte folgende Definition:

Pornographisch sind diejenigen Abbildungen etc., die unter Hintansetzung sonstiger menschlicher Bezüge sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher, anreißerischer Weise in den Vordergrund Vordergrund rücken und ausschließlich oder überwiegend auf die Erregung sexueller Reize abzielen.  Die Darstellung des nackten menschlichen Körpers ist an sich nicht pornographisch.

Die Abgrenzung gegenüber künstlerischen Werken erfolgt nach Kriterien des tatsächlichen Schädigungs-potentials, der Einbettung in ein künstlerisches Konzept, des Ansehens beim Publikum und des Echos in Kritik und Wissenschaft.